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Das Landarmenhaus von Lützelbuch
Seit dem 1.August 1873 bestand im Herzogtum Sachsen-Coburg
das Landarmenhaus Lützelbuch.
Das "Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
1870" des Norddeutschen Bundes, das durch die Verfassung
des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 mit Ausnahme von
Bayern zum Reichsgesetz geworden war, hatte die Anstalt
notwendig gemacht. Denn es hatte die neu zu bildenden Landarmenverbände
zur Unterstützung derjenigen Hilfsbedürftigen verpflichtet,
für die "endgültig" kein Ortsarmenverband (der eine oder
mehrere Gemeinden umfassen sollte) aufkommen müsse. Um der
gesetzlichen Auflage zu entsprechen, erwarb das. Staatsministerium
mit Zustimmung der Landesvertretung die Gebäude und einige
Grundstücke des ehemaligen Domänengutes Lützelbuch, für
die Errichtung des gesetzlich geforderten Landarmenhauses.
Der übrige Domänengrund diente zur Verbesserung der Besitzverhältnisse
der Einwohner von Lützelbuch.
Die Anstalt leitete ein "Hausmeister", der zugleich der
Kassierer der Armenhauskasse war. Ein Beamter des Landratsamtes
Coburg hatte als Armenhausinspektor etwa alle 14 Tage zu
kontrollieren, Beschwerden zu untersuchen und, soweit veranlaßt,
über aufsässige Pfleglinge Ordnungsstrafen zu verhängen.
Die oberste Aufsicht lag beim Staatsministerium, das auch
die Einweisung vornahm.
... Die zumeist nicht voll belegte Anstalt war für rund
50 Pfleglinge (27 männliche und 23 weibliche) eingerichtet.
... Soweit die Armenhäusler noch voll arbeitsfähig waren,
setzte man sie in der Landwirtschaft ein. Die übrigen konnten
zum Holzmachen, Strohflechten, Tütenkleben und zu Schuhmacherarbeiten
oder zum Nähen, Stricken, Waschen und zum Melken herangezogen
werden. Die Pfleglinge unterlagen einer strengen Hausordnung.
Ausgang war nur für einen zeitlich eng begrenzten Urlaub
möglich. Auf Widersetzlichkeiten stand im Extremfall mehrtägiger
Arrest.
... Das Landarmenhaus hatte außer seiner eigentlichen Aufgabe
die Funktionen eines Alten-und Pflegeheimes zu erfüllen,
(wobei die Leistungen nicht nach heutigen Maßstäben beurteilt
werden dürfen) sowie die einer Anstalt für geistig und körperlich
Behinderte. Alte und Kranke oder sonst Hilfsbedürftige waren
ausschließlich auf die Pflege ihrer Mitinsassen angewiesen.
Es lag sicher nicht allein daran, sondern auch an einer
Reihe anderer Gründe, daß ein großer Prozentsatz der Eingewiesenen
schon nach wenigen Monaten starb.
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