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| Satzung des
Bürgervereins Coburg - Lützelbuch |
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Coburg - Lützelbuch"
und hat seinen Sitz in Coburg, Stadtteil Lützelbuch. Er ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg einzutragen. Nach der
Eintra-gung erhält er den Zusatz e.V. ( eingetragener Verein ).
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§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange des Stadtteils
Lützelbuch. Der Verein trägt insbesondere dazu bei, den berufenen
Organen der Stadt Coburg und anderen öffentlichen Stellen Informationen
über die Belange der Bürger zukommen zu lassen und umgekehrt
Informationen an die Bürger zu vermitteln. Das Bemühen des Vereins
gilt der Bewahrung und Weiterentwicklung der vielfältigen Grünzonen
im Stadtteil, sowie dem Schutz von Natur und Umwelt vor vermeidbaren
Belastungen zwecks Erhaltung des Stadtteils als menschenwürdigen
Lebensraum. Er dient damit der Förderung des Heimatgedankens unter
den Bürgern und erhöht ihr Gemeinschaftsgefühl. Der Verein verfolgt
diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken
auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung ( §§ 51 ff. AO ).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie
nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und
religiös neutral. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Eine Änderung im Status
der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen
Finanzamt für Körperschaft an.
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§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr
werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag
der Gesamtvorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb
eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig
über die Aufnahme.
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§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod.
b) durch freiwilligen Austritt zum 31.12. des Geschäftsjahres.
Die Austrittserklärung hat in schriftlicher Form an den Vorstand
mindestens 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen.
Bei späterer Abgabe verlängert sich die Mitgliedschaft um ein
weiteres Jahr.
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen,
wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat,
die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Über den
Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung
zu geben. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
d) durch Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages.
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§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit bestimmt. Der Beitrag ist jeweils am 1.1.
des Kalenderjahres fällig. Er ist als Bringschuld im voraus zu
entrichten. Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Mitglieder von
der Beitragszahlung befreien. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate
mit seinem Beitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der
Mitgliederliste gestrichen werden.
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§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Gesamtvorstand, und
c) die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
(3) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB jeweils allein. Im Innenverhältnis
zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung
des 1.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand
führt den Verein ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand zum Abschluß
von Geschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr
als DM 300.-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung des
Gesamtvorstandes bedarf.
(4) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstand ( 1. und 2. Vorsitzender ),
b) dem Schatzmeister,
c) dem Schriftführer, und
d) 5 Beisitzern.
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§ 8 Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand in geheimer
Wahl auf die Dauer von 2 Jahren. Zu wählen sind:
a) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und
der Schriftführer. Die Wahl erfolgt für jedes Amt in getrennten
Wahlgängen. Erlangt im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl
zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist gewählt,
wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
b) 5 Beisitzer. Die Wahl erfolgt gemeinsam. Gewählt sind diejenigen
5 Bewerber, die die meisten Stimmen erlangt haben. Bei Stimmengleichheit
erfolgt eine Stichwahl.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zum Gesamtvorstand
2 Kassenrevisoren in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Wahl erfolgt gemeinsam. Gewählt sind diejenigen 2 Bewerber,
die die meisten Stimmen erlangt haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt
eine Stichwahl.
(3) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der
Amtsperiode aus, so ist vom Gesamtvorstand für den Rest der Amtszeit
ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Dies gilt nicht für
den 1. und 2. Vorsitzenden.
(4) Die Anhäufung von zwei oder mehr Ämtern auf eine Person ist
nicht zulässig. Eine Wiederwahl der Kassenrevisoren nach 2 Jahren
ist nicht zulässig.
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§ 9 Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließen.
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§ 10 Sitzungen des Gesamtvorstandes
(1) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt
und sind nichtöffentlich. Sie dienen
a) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten,
b) zur Beschlußfassung über Vereinsausgaben, und
c) zur Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
(2) Die Sitzungen sind vom 1. Vorsitzenden mindestens 1 Woche
vorher schriftlich oder telefonisch unter Angabe einer Tagesordnung
einzuberufen.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß
geladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind.
(4) Zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung muß eine Sitzung
des Gesamtvorstandes einberufen werden.
(5) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, welche
vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung
im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert bzw. wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter
Angabe von Grund und Zweck die Einberufung einer Mitgliederversammlung
vom Vorstand schriftlich verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis spätestens 5 Tage
vorher beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Dringlichkeitsanträge
können an der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Diese
Anträge müssen von 20 % der anwesenden Mitglieder unterschrieben
sein. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
muß eine Frist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Sie entscheidet über - die Entlastung des Gesamtvorstandes, -
die Genehmigung des Revisionsberichtes, und - die Behandlung vorliegender
Anträge.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(6) Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins bedürfen
einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Die gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit
schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterschreiben.
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§ 12 Ehrungen
Mitglieder können für langjährige Mitgliedschaft bzw. für besonders
verdienstvolle Tätigkeiten für den Verein ausgezeichnet werden.
Die Vorgehensweise legt der Gesamtvorstand fest.
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§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der ordnungsgemäß einberufenen, außerordentlichen
Jahreshauptversammlung am Samstag, dem 18. März 1995 in der Mehrzweckhalle
Coburg - Lützelbuch, beschlossen und genehmigt. Diese Satzung
tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ist
für alle Mitglieder des Bürgervereins Coburg - Lützelbuch verbindlich.
Sie hebt alle früheren anderslautenden Beschlüsse und Satzungen
auf.
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| Coburg, den
18.03.1995 |
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Diese Satzung wurde am 20.6.1995 unter dem Aktenzeichen VR735
beim Amtsgericht - Registergericht - Coburg eingetragen und hat
somit Gültigkeit.
P.S.: Das Finanzamt Coburg hat die beschlossene Satzung als Entwurf
erhalten und dem Verein mit Schreiben vom 09.11.1995 die vorläufige
Gemeinnützigkeit erteilt.
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