Satzung des Bürgervereins Coburg - Lützelbuch

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Coburg - Lützelbuch" und hat seinen Sitz in Coburg, Stadtteil Lützelbuch. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg einzutragen. Nach der Eintra-gung erhält er den Zusatz e.V. ( eingetragener Verein ).

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange des Stadtteils Lützelbuch. Der Verein trägt insbesondere dazu bei, den berufenen Organen der Stadt Coburg und anderen öffentlichen Stellen Informationen über die Belange der Bürger zukommen zu lassen und umgekehrt Informationen an die Bürger zu vermitteln. Das Bemühen des Vereins gilt der Bewahrung und Weiterentwicklung der vielfältigen Grünzonen im Stadtteil, sowie dem Schutz von Natur und Umwelt vor vermeidbaren Belastungen zwecks Erhaltung des Stadtteils als menschenwürdigen Lebensraum. Er dient damit der Förderung des Heimatgedankens unter den Bürgern und erhöht ihr Gemeinschaftsgefühl. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( §§ 51 ff. AO ).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und religiös neutral. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Gesamtvorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod.
b) durch freiwilligen Austritt zum 31.12. des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung hat in schriftlicher Form an den Vorstand mindestens 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei späterer Abgabe verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
d) durch Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Der Beitrag ist jeweils am 1.1. des Kalenderjahres fällig. Er ist als Bringschuld im voraus zu entrichten. Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung befreien. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) der Gesamtvorstand, und
c) die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

(3) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB jeweils allein. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand zum Abschluß von Geschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als DM 300.-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes bedarf.

(4) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstand ( 1. und 2. Vorsitzender ),
b) dem Schatzmeister,
c) dem Schriftführer, und
d) 5 Beisitzern.

 

§ 8 Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren. Zu wählen sind:
a) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Die Wahl erfolgt für jedes Amt in getrennten Wahlgängen. Erlangt im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
b) 5 Beisitzer. Die Wahl erfolgt gemeinsam. Gewählt sind diejenigen 5 Bewerber, die die meisten Stimmen erlangt haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zum Gesamtvorstand 2 Kassenrevisoren in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt gemeinsam. Gewählt sind diejenigen 2 Bewerber, die die meisten Stimmen erlangt haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(3) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Gesamtvorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Dies gilt nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden.

(4) Die Anhäufung von zwei oder mehr Ämtern auf eine Person ist nicht zulässig. Eine Wiederwahl der Kassenrevisoren nach 2 Jahren ist nicht zulässig.

 

§ 9 Beschlußfassung

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

§ 10 Sitzungen des Gesamtvorstandes

(1) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt und sind nichtöffentlich. Sie dienen
a) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten,
b) zur Beschlußfassung über Vereinsausgaben, und
c) zur Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

(2) Die Sitzungen sind vom 1. Vorsitzenden mindestens 1 Woche vorher schriftlich oder telefonisch unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.

(3) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung muß eine Sitzung des Gesamtvorstandes einberufen werden.

(5) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, welche vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert bzw. wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe von Grund und Zweck die Einberufung einer Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis spätestens 5 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Dringlichkeitsanträge können an der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Diese Anträge müssen von 20 % der anwesenden Mitglieder unterschrieben sein. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Sie entscheidet über
- die Entlastung des Gesamtvorstandes,
- die Genehmigung des Revisionsberichtes, und
- die Behandlung vorliegender Anträge.

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(6) Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Die gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Ehrungen

Mitglieder können für langjährige Mitgliedschaft bzw. für besonders verdienstvolle Tätigkeiten für den Verein ausgezeichnet werden. Die Vorgehensweise legt der Gesamtvorstand fest.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der ordnungsgemäß einberufenen, außerordentlichen Jahreshauptversammlung am Samstag, dem 18. März 1995 in der Mehrzweckhalle Coburg - Lützelbuch, beschlossen und genehmigt. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ist für alle Mitglieder des Bürgervereins Coburg - Lützelbuch verbindlich. Sie hebt alle früheren anderslautenden Beschlüsse und Satzungen auf.

 
Coburg, den 18.03.1995
 

Diese Satzung wurde am 20.6.1995 unter dem Aktenzeichen VR735 beim Amtsgericht - Registergericht - Coburg eingetragen und hat somit Gültigkeit.

P.S.: Das Finanzamt Coburg hat die beschlossene Satzung als Entwurf erhalten und dem Verein mit Schreiben vom 09.11.1995 die vorläufige Gemeinnützigkeit erteilt.

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